Rechtsprechung
   BVerwG, 25.09.2007 - 5 B 53.07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,4878
BVerwG, 25.09.2007 - 5 B 53.07 (https://dejure.org/2007,4878)
BVerwG, Entscheidung vom 25.09.2007 - 5 B 53.07 (https://dejure.org/2007,4878)
BVerwG, Entscheidung vom 25. September 2007 - 5 B 53.07 (https://dejure.org/2007,4878)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,4878) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Rückwirkende Festsetzung von Schiedsstellenentscheidungen bei der Übernahme eines höher vereinbarten Heimentgeltes; Sperrwirkung für eine Sozialhilfegewährung bei Vorliegen einer Vereinbarung; Entstehung des Bedarfs eines Hilfeempfängers im Falle seiner Unterbringung; ...

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 04.08.2006 - 5 C 13.05

    Sozialhilfeleistungen zur Pflege in einer Einrichtung aufgrund Vereinbarungen;

    Auszug aus BVerwG, 25.09.2007 - 5 B 53.07
    3 1.1 Bereits durch das Urteil des Senats vom 4. August 2006 BVerwG 5 C 13.05 (BVerwGE 126, 295) ist geklärt, dass Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 BSHG F. 1994 rückwirkend abgeschlossen werden können und auch Schiedsstellenentscheidungen Festsetzungen rückwirkend bis zum Tag des Antragseingangs bei der Schiedsstelle treffen können.

    Durch das Urteil vom 4. August 2006 a.a.O. ist zudem der Sache nach geklärt, dass sich § 93b Abs. 2 Satz 3 BSHG allein auf die rückwirkende Vereinbarung einer Vergütung bezieht und auch § 93b Abs. 1 Satz 1 BSHG einer rückwirkenden Leistungsvereinbarung nicht entgegensteht (s.a. Senatsbeschluss vom 24. September 2007 BVerwG 5 B 77.06 ).

    Zum anderen ist aber durch das Urteil des Senats vom 4. August 2006 a.a.O. auch geklärt, dass bereits vor dem Abschluss einer Vereinbarung mit dem Antrag auf Abschluss einer Vereinbarung eine Sperrwirkung für eine Sozialhilfegewährung ohne Bezug zu einer Vereinbarung (sog. "anderer Fall" im Sinne von § 93 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 BSHG F. 1994) eintritt, die andauert, solange der angestrebte Abschluss einer Vereinbarung bzw. eine vereinbarungsgestaltende Schiedsstellenentscheidung rechtlich und tatsächlich möglich ist.

    10 1.4 Auch soweit die Beschwerde Rechtsfragen zur Auslegung des Senatsurteils vom 4. August 2006 a.a.O. durch das Berufungsgericht als von grundsätzlicher Bedeutung anführt, kann die Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden.

    Durch das Urteil vom 4. August 2006 a.a.O. ist geklärt, dass auch bei bestehendem Heimvertrag der sozialhilferechtliche Bedarfsdeckungsgrundsatz keinen Leistungsanspruch unabhängig von den in §§ 93 ff. BSHG geregelten Voraussetzungen gewährt und der Hilfeempfänger auch dann, wenn er die erforderliche Versorgung tatsächlich erhalten hat, nicht in jedem Fall beanspruchen kann, das hierfür mit dem Einrichtungsträger vereinbarte Entgelt erstattet zu erhalten; insoweit ergibt sich aus der Begrenzung der Leistungen auf das nach §§ 93 ff. BSHG eröffnete Maß auch, dass gegebenenfalls lediglich ein Teil des vereinbarten Heimentgeltes zu übernehmen ist.

    Vielmehr ist mit dem Senatsurteil vom 4. August 2006 a.a.O. geklärt, dass nach §§ 93 f. BSHG F. 1994 und §§ 93 ff. BSHG F. 1999 bereits vor dem Abschluss einer Vereinbarung mit dem Antrag auf Abschluss einer Vereinbarung eine Sperrwirkung für eine Sozialhilfegewährung ohne Bezug zu einer Vereinbarung eintritt (BVerwGE 126, 295 ).

    Das Berufungsgericht hat die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss angehört und das Ergebnis des beabsichtigten Beschlusses durch die Hinweise auf seine dem Prozessbevollmächtigten des beschwerdeführenden Beteiligten bekannten Urteile vom 12. Juli 2006 in den Verfahren 4 LC 309/02 und 4 LB 312/05 sowie das Urteil des Senats vom 4. August 2006 BVerwG 5 C 13.05 klar angekündigt.

    Selbst wenn das Berufungsgericht mit seiner Gleichsetzung von vorläufigen und endgültigen Vereinbarungen in den Urteilen vom 12. Juli 2006 von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. August 2006 a.a.O. abgewichen sein sollte, so war diese Gleichsetzung für den Ausschluss der Anwendung des § 93 Abs. 3 BSHG in der Berufungsentscheidung nicht tragend (Beschluss vom 15. Februar 2007 BVerwG 5 C 121.06 ), so dass der Hinweis auf beide Entscheidungen in der Anhörung nicht zu der geltend gemachten "Verwirrung" führen konnte.

    Diese Voraussetzung war im vorliegenden Fall aufgrund der Vorentscheidungen des Berufungsgerichts und nach der Entscheidung des Senats vom 4. August 2006 a.a.O. auch in Ansehung des Vorbringens der Beschwerdeführerin, welches dem Berufungsgericht der Sache nach weitgehend bereits auf die Anhörung zur beabsichtigten Entscheidung nach § 130a VwGO hin unterbreitet worden war, erfüllt.

    Die Ausführungen zur Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage greifen der Sache nach die rechtliche Bewertung des Berufungsgerichts an, dass für die streitbefangenen Zeiträume der Abschluss der erforderlichen Vereinbarungen rechtlich oder tatsächlich noch möglich ist, welche im Einklang mit dem Urteil des Senats vom 4. August 2006 a.a.O. steht; insoweit hat sich auch gegenüber diesem Urteil des Senats auch keine entscheidungserhebliche Veränderung der Sachlage oder ein besonderer, zusätzlicher Sachaufklärungsbedarf ergeben.

  • BVerwG, 12.03.1999 - 4 B 112.98

    Mündliche Verhandlung, Beweisaufnahme, Entscheidung ohne mündliche Verhandlung;

    Auszug aus BVerwG, 25.09.2007 - 5 B 53.07
    Dazu gehört auch die rechtliche oder tatsächliche Komplexität des Streitfalles (vgl. Beschlüsse vom 12. März 1999 BVerwG 4 B 112.98 Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 35 S. 5 und vom 11. Dezember 2003 BVerwG 6 B 60.03 Buchholz 442.066 § 43 TKG Nr. 3); das Berufungsgericht ist bei Ausübung seines Ermessens nach § 130a VwGO verpflichtet, Art. 6 Abs. 1 EMRK mit dem Inhalt, den die Vorschrift in der Entscheidungspraxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) gefunden hat, vorrangig zu beachten (vgl. Urteil vom 16. Dezember 1999 BVerwG 4 CN 9.98 BVerwGE 110, 203 ; Beschlüsse vom 25. September 2003 BVerwG 4 B 68.03 Buchholz 140 Art. 6 EMRK Nr. 9 und vom 4. August 2005 BVerwG 4 B 42.05 Buchholz 140 Art. 6 EMRK Nr. 10).

    Auch sonst ist nicht aus den Umständen des Einzelfalles erkennbar, dass durch eine mündliche Verhandlung ein höheres Maß an Sicherheit in der Entscheidungsfindung erreichbar gewesen wäre (vgl. Beschluss vom 12. März 1999 BVerwG 4 B 112.98 Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 35 S. 8), weil der tatsächliche Streitstoff bereits durch das Urteil des Verwaltungsgerichts aufbereitet war und im Berufungsverfahren auf der genannten Grundlage lediglich noch über Rechtsfragen gestritten wurde.

  • BVerwG, 30.06.2004 - 6 C 28.03

    Regulierung im Postbereich; gesetzliche Exklusivlizenz; Erteilung einer Lizenz

    Auszug aus BVerwG, 25.09.2007 - 5 B 53.07
    19 Mit Blick auf die durch die Rechtsprechung des Senats bewirkte Klärung der Rechtslage erweist sich die Entscheidung des Berufungsgerichts für die Durchführung eines vereinfachten Berufungsverfahrens auch nicht deswegen als ermessensfehlerhaft, weil die Rechtssache einen außergewöhnlich hohen Schwierigkeitsgrad aufwiese (Urteil vom 30. Juni 2004 BVerwG 6 C 28.03 BVerwGE 121, 211).
  • BVerwG, 03.02.1999 - 4 B 4.99
    Auszug aus BVerwG, 25.09.2007 - 5 B 53.07
    Das Ermessen des Oberverwaltungsgerichts, unter den vorgenannten Voraussetzungen eine Entscheidung nach § 130a Satz 1 VwGO zu treffen, ist nur auf sachfremde Erwägungen und grobe Fehleinschätzung überprüfbar (Beschluss vom 3. Februar 1999 BVerwG 4 B 4.99 Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 33 S. 2 m.w.N.).
  • BVerwG, 16.12.1994 - 11 B 182.94

    Verwerfen einer Nichtzulassungsbeschwerde - Entscheidung durch Beschluss ohne

    Auszug aus BVerwG, 25.09.2007 - 5 B 53.07
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss das Berufungsgericht was es hier zudem getan hat weder schon in der Anhörungsmitteilung noch in dem die Berufung zurückweisenden Beschluss darlegen, dass und warum es die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 130a VwGO als erfüllt angesehen hat (Beschluss vom 16. Dezember 1994 BVerwG 11 B 182.94 ).
  • BVerwG, 16.12.1999 - 4 CN 9.98

    Normenkontrollverfahren; Verfahrensermessen; Verhandlung, mündliche; öffentliche;

    Auszug aus BVerwG, 25.09.2007 - 5 B 53.07
    Dazu gehört auch die rechtliche oder tatsächliche Komplexität des Streitfalles (vgl. Beschlüsse vom 12. März 1999 BVerwG 4 B 112.98 Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 35 S. 5 und vom 11. Dezember 2003 BVerwG 6 B 60.03 Buchholz 442.066 § 43 TKG Nr. 3); das Berufungsgericht ist bei Ausübung seines Ermessens nach § 130a VwGO verpflichtet, Art. 6 Abs. 1 EMRK mit dem Inhalt, den die Vorschrift in der Entscheidungspraxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) gefunden hat, vorrangig zu beachten (vgl. Urteil vom 16. Dezember 1999 BVerwG 4 CN 9.98 BVerwGE 110, 203 ; Beschlüsse vom 25. September 2003 BVerwG 4 B 68.03 Buchholz 140 Art. 6 EMRK Nr. 9 und vom 4. August 2005 BVerwG 4 B 42.05 Buchholz 140 Art. 6 EMRK Nr. 10).
  • BVerwG, 14.03.2002 - 1 C 15.01

    Vereinfachtes Berufungsverfahren; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung;

    Auszug aus BVerwG, 25.09.2007 - 5 B 53.07
    Die Möglichkeit, nach § 130a VwGO zu verfahren, wird dem Berufungsgericht nicht dadurch genommen, dass das Verwaltungsgericht im Einverständnis mit den Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (Beschlüsse vom 26. Februar 1998 BVerwG 9 B 169.98 und vom 9. Juni 1999 BVerwG 9 B 257.99 ; siehe für den Fall einer erstinstanzlichen Entscheidung durch Gerichtsbescheid aber Urteil vom 14. März 2002 BVerwG 1 C 15.01 BVerwGE 116, 123).
  • BVerwG, 25.09.2003 - 4 B 68.03

    Mündliche Verhandlung; Berufungsinstanz; Berufungsverfahren; begründete Berufung.

    Auszug aus BVerwG, 25.09.2007 - 5 B 53.07
    Dazu gehört auch die rechtliche oder tatsächliche Komplexität des Streitfalles (vgl. Beschlüsse vom 12. März 1999 BVerwG 4 B 112.98 Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 35 S. 5 und vom 11. Dezember 2003 BVerwG 6 B 60.03 Buchholz 442.066 § 43 TKG Nr. 3); das Berufungsgericht ist bei Ausübung seines Ermessens nach § 130a VwGO verpflichtet, Art. 6 Abs. 1 EMRK mit dem Inhalt, den die Vorschrift in der Entscheidungspraxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) gefunden hat, vorrangig zu beachten (vgl. Urteil vom 16. Dezember 1999 BVerwG 4 CN 9.98 BVerwGE 110, 203 ; Beschlüsse vom 25. September 2003 BVerwG 4 B 68.03 Buchholz 140 Art. 6 EMRK Nr. 9 und vom 4. August 2005 BVerwG 4 B 42.05 Buchholz 140 Art. 6 EMRK Nr. 10).
  • OVG Niedersachsen, 12.07.2006 - 4 LC 309/02

    Anspruch auf Eingliederungshilfeleistungen wegen psychischer Erkrankung;

    Auszug aus BVerwG, 25.09.2007 - 5 B 53.07
    Das Berufungsgericht hat die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss angehört und das Ergebnis des beabsichtigten Beschlusses durch die Hinweise auf seine dem Prozessbevollmächtigten des beschwerdeführenden Beteiligten bekannten Urteile vom 12. Juli 2006 in den Verfahren 4 LC 309/02 und 4 LB 312/05 sowie das Urteil des Senats vom 4. August 2006 BVerwG 5 C 13.05 klar angekündigt.
  • BVerwG, 11.12.2003 - 6 B 60.03

    Telekommunikationsrecht, Vergabe von so genannten "Vanity-Nummern"; Markenschutz;

    Auszug aus BVerwG, 25.09.2007 - 5 B 53.07
    Dazu gehört auch die rechtliche oder tatsächliche Komplexität des Streitfalles (vgl. Beschlüsse vom 12. März 1999 BVerwG 4 B 112.98 Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 35 S. 5 und vom 11. Dezember 2003 BVerwG 6 B 60.03 Buchholz 442.066 § 43 TKG Nr. 3); das Berufungsgericht ist bei Ausübung seines Ermessens nach § 130a VwGO verpflichtet, Art. 6 Abs. 1 EMRK mit dem Inhalt, den die Vorschrift in der Entscheidungspraxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) gefunden hat, vorrangig zu beachten (vgl. Urteil vom 16. Dezember 1999 BVerwG 4 CN 9.98 BVerwGE 110, 203 ; Beschlüsse vom 25. September 2003 BVerwG 4 B 68.03 Buchholz 140 Art. 6 EMRK Nr. 9 und vom 4. August 2005 BVerwG 4 B 42.05 Buchholz 140 Art. 6 EMRK Nr. 10).
  • OVG Niedersachsen, 12.07.2006 - 4 LB 312/05

    Anspruch auf Übernahme der ungedeckten Kosten eines Heimaufenthalts; Eigener

  • BVerwG, 11.12.1997 - 2 B 117.97

    Verwaltugsprozeßrecht - Berufungszurückweisung durch Beschluß trotz Widerspruchs,

  • BVerwG, 04.08.2005 - 4 B 42.05

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision;

  • BVerwG, 24.09.2007 - 5 B 77.06

    Zulässigkeit des Abschlusses einer rückwirkenden Leistungsvereinbarung für eine

  • BVerwG, 26.02.1998 - 9 B 169.98

    Würdigung des Sachvortrags durch das Gericht im Rahmen einer Hauptverhandlung -

  • BVerwG, 19.01.2001 - 3 B 113.00

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision auf Grund vorheriger Zulassung

  • BVerwG, 09.06.1999 - 9 B 257.99

    Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutung der Frage

  • VGH Bayern, 02.12.2019 - 12 BV 19.1737

    Kein Wechsel des örtlich zuständigen Jugendhilfeträgers bei einem einheitlichen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welche auf der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gründet (vgl. hierzu U.v. 29.10.1991 - Nr. 22/1990/213/275 -, NJW 1992, 1813 f.), muss in Fällen einer erstinstanzlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht stets und unabhängig von der Art der zu entscheidenden Fragen in der folgenden zweiten Instanz eine weitere mündliche Verhandlung stattfinden (vgl. BVerwG, B.v. 25.9.2007 - 5 B 53/07 - juris, Rn. 18).
  • VGH Bayern, 20.05.2020 - 12 B 19.1648

    Auskunftsanspruch nach Zweckentfremdungsrecht gegen Diensteanbieter i.S.d.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welche auf der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gründet (vgl. hierzu U.v. 29.10.1991 - Nr. 22/1990/213/275 -, NJW 1992, 1813 f.), muss in Fällen einer erstinstanzlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht stets und unabhängig von der Art der zu entscheidenden Fragen in der folgenden zweiten Instanz eine weitere mündliche Verhandlung stattfinden (vgl. BVerwG, B.v. 25.9.2007 - 5 B 53/07 - juris, Rn. 18).

    Die aufgeworfenen Fragen lassen sich bereits alleine aufgrund der Aktenlage angemessen beurteilen (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 25.9.2007 - 5 B 53/07 - juris, Rn. 18; s.a. Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 7/2019, § 130a Rn. 3 a.E.).

  • VGH Bayern, 26.07.2021 - 12 B 21.913

    Wohnungsvermietung während berufsbedingter Abwesenheit

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die auf der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gründet (vgl. hierzu U.v. 29.10.1991 - Nr. 22/1990/213/275 -, NJW 1992, 1813 f.), muss in Fällen einer erstinstanzlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht stets und unabhängig von der Art der zu entscheidenden Fragen in der folgenden zweiten Instanz eine weitere mündliche Verhandlung stattfinden (vgl. BVerwG, B.v. 25.9.2007 - 5 B 53/07 - juris, Rn. 18).

    Die aufgeworfenen Rechtsfragen lassen sich bereits aufgrund der Aktenlage angemessen beurteilen (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 25.9.2007 - 5 B 53/07 - juris, Rn. 18; siehe auch Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Februar 2021, § 130a Rn. 3).

  • VGH Bayern, 13.02.2024 - 12 BV 23.1357

    Überprüfung einer Schiedsstellenentscheidung, Einschätzungsprärogative,

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welche auf der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gründet (vgl. hierzu U.v. 29.10.1991 - Nr. 22/1990/213/275 -, NJW 1992, 1813 f.), muss in Fällen einer erstinstanzlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht stets und unabhängig von der Art der zu entscheidenden Fragen in der folgenden zweiten Instanz eine weitere mündliche Verhandlung stattfinden (vgl. BVerwG, B.v. 25.9.2007 - 5 B 53/07 - juris, Rn. 18).

    Die aufgeworfenen Fragen lassen sich bereits alleine aufgrund der Aktenlage und der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angemessen beurteilen (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 25.9.2007 - 5 B 53/07 - juris, Rn. 18; s.a. Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 7/2019, § 130a Rn. 3 a.E.).

  • VGH Bayern, 26.03.2018 - 12 BV 17.1765

    Erteilung von zweckentfremdungsrechtlichen Negativattesten für Wohnungen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welche auf der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gründet (vgl. hierzu U.v. 29.10.1991 - Nr. 22/1990/213/275 -, NJW 1992, 1813 f.), muss in Fällen einer erstinstanzlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht stets und unabhängig von der Art der zu entscheidenden Fragen in der folgenden zweiten Instanz eine weitere mündliche Verhandlung stattfinden (vgl. BVerwG, B.v. 25.9.2007 - 5 B 53/07 - juris, Rn. 18).

    Soweit sich der Senat zugleich - gleichsam hilfsweise - auch zu dem weiteren Vorbringen der Klägerin zur (vom Senat verneinten) Maßgeblichkeit einer "Außen"-Pegelbetrachtung (vgl. 3. - 4.) verhält und die Klägerin in diesem Zusammenhang eine Vielzahl von Beweis- und Verfahrensanträgen gestellt hat, ist eine öffentliche mündliche Verhandlung ebenfalls nicht erforderlich, weil sich die insoweit aufgeworfenen, lediglich vermeintlich entscheidungserheblichen Tatsachen- und Rechtsfragen bereits alleine aufgrund der Aktenlage angemessen beurteilen lassen (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 25.9.2007 - 5 B 53/07 - juris, Rn. 18; siehe auch Rudisile, in: Schoch/Schneider/ Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 130a Rn. 3), ohne dass es insoweit einer (weiteren) Beweiserhebung bedurft hätte.

  • VGH Bayern, 13.01.2021 - 12 BV 16.1676

    Zur Bestimmung der Höhe der laufenden Geldleistung einer Tagespflegeperson sowie

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welche auf der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gründet (vgl. hierzu U.v. 29.10.1991 - Nr. 22/1990/213/275 -, NJW 1992, 1813 f.), muss in Fällen einer erstinstanzlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht stets und unabhängig von der Art der zu entscheidenden Fragen in der folgenden zweiten Instanz eine weitere mündliche Verhandlung stattfinden (vgl. BVerwG, B.v. 25.9.2007 - 5 B 53/07 - juris, Rn. 18).

    Die aufgeworfenen Fragestellungen lassen sich bereits allein nach der Aktenlage angemessen beurteilen (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 25.9.2007 - 5 B 53/07 - juris, Rn. 18; siehe auch Rudisile, in: Schoch/Schneider/ Bier, VwGO, Stand: 7/2020, § 130a Rn. 3).

  • VGH Bayern, 13.02.2024 - 12 BV 23.1331

    Überprüfung einer Schiedsstellenentscheidung, Einschätzungsprärogative, Bindung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welche auf der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gründet (vgl. hierzu U.v. 29.10.1991 - Nr. 22/1990/213/275 -, NJW 1992, 1813 f.), muss in Fällen einer erstinstanzlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht stets und unabhängig von der Art der zu entscheidenden Fragen in der folgenden zweiten Instanz eine weitere mündliche Verhandlung stattfinden (vgl. BVerwG, B.v. 25.9.2007 - 5 B 53/07 - juris, Rn. 18).

    Die aufgeworfenen Fragen lassen sich bereits alleine aufgrund der Aktenlage und der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angemessen beurteilen (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 25.9.2007 - 5 B 53/07 - juris, Rn. 18; s.a. Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 7/2019, § 130a Rn. 3 a.E.).

  • VGH Bayern, 02.07.2020 - 12 B 16.2412

    Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welche auf der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gründet (vgl. hierzu U.v. 29.10.1991 - Nr. 22/1990/213/275 -, NJW 1992, 1813 f.), muss in Fällen einer erstinstanzlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht stets und unabhängig von der Art der zu entscheidenden Fragen in der folgenden zweiten Instanz eine weitere mündliche Verhandlung stattfinden (vgl. BVerwG, B.v. 25.9.2007 - 5 B 53/07 - juris, Rn. 18).

    Die aufgeworfenen Fragen lassen sich bereits alleine aufgrund der Aktenlage angemessen beurteilen (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 25.9.2007 - 5 B 53/07 - juris, Rn. 18; siehe auch Rudisile, in: Schoch/Schneider/ Bier, VwGO, Stand: Juli 2019, § 130a Rn. 3).

  • VGH Bayern, 13.02.2024 - 12 BV 23.1882

    Überprüfung einer Schiedsstellenentscheidung, Einschätzungsprärogative, Zentrale

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welche auf der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gründet (vgl. hierzu U.v. 29.10.1991 - Nr. 22/1990/213/275 -, NJW 1992, 1813 f.), muss in Fällen einer erstinstanzlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht stets und unabhängig von der Art der zu entscheidenden Fragen in der folgenden zweiten Instanz eine weitere mündliche Verhandlung stattfinden (vgl. BVerwG, B.v. 25.9.2007 - 5 B 53/07 - juris, Rn. 18).

    Die aufgeworfenen Fragen lassen sich bereits alleine aufgrund der Aktenlage und der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angemessen beurteilen (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 25.9.2007 - 5 B 53/07 - juris, Rn. 18; s.a. Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 7/2019, § 130a Rn. 3 a.E.).

  • BVerwG, 13.08.2015 - 4 B 15.15

    Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren

    Die - vor der Schlussberatung nur vorläufigen - Gründe für die in Betracht gezogene Sachentscheidung müssen jedoch in der Anhörungsmitteilung nicht angegeben werden (BVerwG, Beschlüsse vom 13. Dezember 1983 - 9 B 1387.82 - Buchholz 312 EntlG Nr. 34 = juris Rn. 5, vom 25. September 2007 - 5 B 53.07 - juris Rn. 16, vom 4. Oktober 2010 - 9 B 17.10 - juris Rn. 6 und vom 28. Januar 2014 - 4 B 50.13 - juris Rn. 7).

    Dazu gehört auch die rechtliche oder tatsächliche Komplexität des Streitfalles (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. März 1999 - 4 B 112.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 35 S. 5 und vom 11. Dezember 2003 - 6 B 60.03 - Buchholz 442.066 § 43 TKG Nr. 3 = juris Rn. 20); das Berufungsgericht ist bei Ausübung seines Ermessens nach § 130a VwGO verpflichtet, Art. 6 Abs. 1 EMRK mit dem Inhalt, den die Vorschrift in der Entscheidungspraxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) gefunden hat, vorrangig zu beachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 - 4 CN 9.98 - BVerwGE 110, 203 ; Beschlüsse vom 25. September 2003 - 4 B 68.03 - Buchholz 140 Art. 6 EMRK Nr. 9, vom 4. August 2005 - 4 B 42.05 - Buchholz 140 Art. 6 EMRK Nr. 10 und vom 25. September 2007 - 5 B 53.07 - juris Rn. 16).

  • OVG Niedersachsen, 20.08.2008 - 4 LC 93/07

    Anspruch auf Abschluss einer Leistungsvereinbarung nach § 93 Abs. 2

  • VGH Bayern, 21.08.2023 - 12 BV 23.725

    Erfolgreiche Klage einer Buchungsplattform gegen ein Auskunftsverlangen im

  • VGH Bayern, 28.10.2021 - 12 BV 20.1146

    Zweckentfremdung von Wohnraum, Medizintouristen, Zusicherung einer künftigen

  • VGH Bayern, 14.10.2022 - 12 B 21.2051

    Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters im Rahmen der abfallrechtlichen

  • VGH Bayern, 28.10.2021 - 12 BV 20.1245

    Zweckentfremdung von Wohnraum durch Beherbergung von "Medizintouristen"

  • VGH Bayern, 28.10.2021 - 12 BV 20.1145

    Zweckentfremdung von Wohnraum, Medizintouristen, Studentische Wohngemeinschaft,

  • VGH Bayern, 28.10.2021 - 12 BV 20.1147

    Zweckentfremdung durch Fremdenbeherbergung

  • VGH Bayern, 28.10.2021 - 12 BV 20.1144

    Zweckentfremdung von Wohnraum, Medizintouristen, Zusicherung einer künftigen

  • VGH Bayern, 28.10.2021 - 12 BV 20.1149

    Rechtsschutz gegen Fälligkeitsmitteilung

  • VGH Bayern, 28.10.2021 - 12 BV 20.1153

    Rechtsschutz gegen Fälligkeitsmitteilung

  • BVerwG, 10.12.2021 - 6 B 1.21

    Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs; gesetzlicher Richter; rechtliches

  • VGH Bayern, 28.10.2021 - 12 BV 20.1148

    Rechtsschutz gegen Fälligkeitsmitteilung

  • VGH Bayern, 27.01.2021 - 12 B 20.2073

    Bewilligung von Ausbildungsförderungsleistungen für das Studium der Sozialen

  • VGH Bayern, 28.10.2021 - 12 BV 20.1243

    Rechtsschutz gegen Fälligkeitsmitteilung

  • OVG Niedersachsen, 22.07.2008 - 4 LA 22/06

    Notwendigkeit der Vornahme einer Konkretisierung und Differenzierung in einer

  • OVG Niedersachsen, 04.07.2008 - 4 LA 115/06

    Verhältnis von Leistungsvereinbarungen und Vergütungsvereinbarungen nach § 93a

  • OVG Niedersachsen, 30.05.2008 - 4 LA 789/07

    Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Abweisung einer Klage auf Übernahme

  • BVerwG, 26.09.2007 - 5 B 59.07

    Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mangels

  • BVerwG, 26.09.2007 - 5 B 89.07

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision unter Verweis auf die

  • BVerwG, 26.09.2007 - 5 B 54.07

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • BVerwG, 26.09.2007 - 5 B 71.07

    Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mangels des

  • BVerwG, 26.09.2007 - 5 B 49.07

    Fehlen eines Zulassungsgrundes für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 26.09.2007 - 5 B 46.07

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • BVerwG, 26.09.2007 - 5 B 128.07

    Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mangels

  • BVerwG, 26.09.2007 - 5 B 51.07

    Fehlen eines Zulassungsgrundes für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 26.09.2007 - 5 B 48.07

    Voraussetzungen der Grundsatzrüge

  • BVerwG, 26.09.2007 - 5 B 116.07

    Zulassung einer Revision wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

  • BVerwG, 26.09.2007 - 5 B 47.07

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • BVerwG, 26.09.2007 - 5 B 57.07

    Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

  • BVerwG, 26.09.2007 - 5 B 101.07

    Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mangels des

  • SG Halle, 11.01.2019 - S 25 KR 327/16

    Voraussetzungen der Genehmigungsfiktion eines vom Versicherten gegenüber dessen

  • VGH Bayern, 30.06.2008 - 11 B 05.1082

    Entscheidung nach § 130 a VwGO; Beweisanregungen im Rahmen vorangegangener

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht